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Treuhänderschaft

Treuhänderschaft

Treuhänderschaft (Trust Settlement)

Die Treuhänderschaft ist dem anglo-amerikanischen Vorbild entnommen.

Dieses Rechtsinstrument ist ähnlich wie die Stiftung einsetzbar, erlaubt aber eine etwas freiere Ausgestaltung, da sie keine Zweckbeschränkung, wie im Stiftungsrecht vorgesehen, kennt.

Der Treugeber (Settlor) wendet dem Treuhänder (Trustee oder Salmann) bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht (als Treugut) mit der Verpflichtung zu, dieses als Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden.

Im Gegensatz zur Stiftung handelt es sich bei der Treuhänderschaft nicht um eine juristische Person, sondern um ein Rechtsverhältnis vertragsähnlicher Natur.

Errichtung
Die Beteiligten sind:

  • der Treugeber (Errichter), wobei das Vertragsverhältnis
    (Treuhandurkunde = Errichtungsakt) schriftlich abgefasst werden muss 
  • der oder die Treuhänder (die Annahme des Amtes muss in Schriftform erfolgen) 
  • der oder die Begünstigten

Entstehung
Die Treuhänderschaft wird in der Praxis insbesondere mit der Unterzeichnung der Vereinbarung (Treuhandurkunde) durch Treugeber (Errichter) und Treuhänder oder durch Treuhandbrief begründet. Der fakultativen Eintragung im Öffentlichkeitsregister (anstelle der Hinterlegung) kommt keine konstitutive Wirkung zu.

Eintragung oder Hinterlegung
Sofern eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister gewünscht wird, sind folgende Angaben zu machen zu machen: Datum der Errichtung, Bezeichnung der Treuhänderschaft, Dauer (kann unbestimmt sein), Name und Adresse der Treuhänder (nicht jedoch die Begünstigten und der Treugeber).

Als Alternative zur Eintragung besteht die Möglichkeit der sogenannten Hinterlegung der Treuhandurkunde beim Öffentlichkeitsregisteramt. In diesem Falle ist die Existenz der Treuhänderschaft aus keinem Register ersichtlich und Einsicht nur gegen den Nachweis eines berechtigten Interesses möglich.

Treugut
Es ist kein Mindesttreugut (Vermögenszuwendung) vorgeschrieben.

Verwaltung
Die Verwaltung obliegt dem oder den Treuhändern. Der Treuhänder verwaltet das Vermögen in seinem eigenen Namen mit persönlicher Verantwortung zu Gunsten der Begünstigten.

Begünstigte
Der Treugeber (Errichter) kann selbst Begünstigter sein, der Treuhänder allein je¬doch nicht. Sind keine Hinweise auf Begünstigte erkennbar, besteht die Rechtsver¬mutung, dass der Treugeber selbst Begünstigter ist. Siehe im übrigen auch die Ausführungen unter „Allgemeines".

Kontrollorgane
Um die Einhaltung der Bestimmungen in der Treuhandurkunde durch den Treuhänder abzusichern, kann eine Kontrollstelle,
ein Protektor (Beirat), ein Kurator oder ein Kollator, wie bei der Stiftung unter „Organe" beschrieben, bestellt werden.

Ausländisches Recht
Treuhänderschaften nach ausländischem Recht können in Liechtenstein errichtet werden. Im Aussenverhältnis jedoch ist liechtensteinisches Recht anwendbar.

Bilanzerstellung
Diese ist nicht obligatorisch. Somit entfallen die Kontrollstelle und die Verpflichtung zum Einreichen der Bilanz. Der Treuhänder ist verpflichtet, die Treugüter von seinem eigenen Vermögen strikte zu trennen. Unter Umständen ist dazu eine geordnete Buchhaltung erforderlich.

Steuern
Die Vermögenszuwendung an den Treuhänder, die durch Personen mit Wohnsitz im Ausland erfolgt, und die Ausschüttung an die im Ausland lebenden Begünstigten lösen in Liechtenstein keine Steuerpflicht aus. Es ist somit grundsätzlich die unter „Allgemeines", Rubrik „Abgaben und Steuern" erwähnte Kapitalsteuer von 1 ‰ auf das Nettovermögen, mindestens jedoch CHF 1'000.-- im Jahr, zu beachten.